23.07.2019
Wien (OTS) - Das neue europäische Regime für Kapitalmarktprospekte[1]
ist seit 21. Juli 2019 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum
unmittelbar anzuwenden. Es vereinheitlicht europaweit die
Rahmenbedingungen für nationale wie grenzüberschreitende
Kapitalaufnahme, erleichtert den Emittenten – insbesondere kleineren
und mittleren Unternehmen - den Zugang zu den Kapitalmärkten und
verbessert den Anlegerschutz.
„Das neue Prospektrecht ist ein Meilenstein in der Integration der
europäischen Finanzmärkte. Es erleichtert den Unternehmen sich
europaweit auf den Wertpapiermärkten Kapital zu beschaffen. Das
gesamte Prospektbilligungsverfahren ist nun „End-to-End“
digitalisiert, von der Einreichung bis hin zur Veröffentlichung durch
die OeKB. Die FMA kann hier als moderne Behörde neue Maßstäbe
setzen.“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.
Zugangserleichterungen für Emittenten
Mit dem "EU-Wachstumsprospekt" sowie dem vereinfachten Prospekt
für Sekundäremissionen wurden neue Prospektformate geschaffen, die
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Verwaltungs- und
Kostenentlastungen bringen. Neu ist auch das "Einheitliche
Registrierungsformular“, durch welches Emittenten, die die
Kapitalmärkte intensiv in Anspruch nehmen, den Status eines
Daueremittenten erlangen, wodurch sich die Frist für die
Prospektbilligung verkürzt.
Verbesserung des Anlegerschutzes
Die im Prospekt erforderlichen Informationen sind nun genauer
definiert und fokussieren auf die für Investoren wesentlichsten
Inhalte, insbesondere auf Risikofaktoren. Diese sind nach
Realisierungswahrscheinlichkeit und möglichen negativen Auswirkungen
einzustufen. Zudem enthält das neue Prospektrecht Bestimmungen für
eine bessere Verständlichkeit der Prospektinhalte – es ist auf eine
klare Struktur und verständliche Sprache zu achten. Die
Zusammenfassung des Prospekts ist auf die wesentlichsten
Informationen zu konzentrieren. Sie wurde gekürzt und darf nun
maximal sieben DIN A4 Seiten lang sein, also etwa um die Hälfte
weniger als zuvor.
Erweiterung der elektronischen Prospekteinreichplattform SEPP
Durch die nun geltende Prospektverordnung wurde auch die
elektronische Prospekteinreichplattform SEPP erweitert. Neben
Prospekt und Nachtrag können ab jetzt auch Registrierungsformulare,
einheitliche Registrierungsformulare oder dazugehörige Änderungen
elektronisch eingereicht werden. Dazu ist eine einmalige
Registrierung des Emittenten bzw. deren Vertreter erforderlich. All
jene die bereits als Prospekteinreicher registriert sind, können die
neue Einreichplattform ohne weitere Registrierung nutzen.
Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten
Die Befugnisse der Aufsicht sowie die Sanktionsmöglichkeiten sind
im Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019[2]) geregelt, das am 21. Juli
2019 in Kraft getreten ist. Waren Verstöße gegen das Prospektrecht
bisher hauptsächlich von Gerichten zu ahnden, so sind diese nun von
der FMA verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren. Das KMG 2019
ermächtigt die FMA zudem nunmehr bei Verstößen gegebenenfalls das
öffentliche Angebot von Wertpapieren, die Werbung dafür oder deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für gesetzlich
bestimmte Zeiträume zu untersagen, diese auszusetzen oder
einzuschränken. Überdies wird die FMA ermächtigt, Sanktionen und
Warnhinweise zu veröffentlichen.
Veröffentlichung der Prospekte, Nachträge und Dokumente
Die FMA hat von der in der Prospektverordnung geregelten
Möglichkeit gebraucht gemacht, die Veröffentlichung von gebilligten
Prospekten, Nachträgen und zugehörigen Dokumenten an Dritte zu
übertragen. Mit Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetz 2019 wurde der
Oesterreichischen Kontrollbank AG die Veröffentlichung übertragen,
die Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:
[
https://meldestelle-online.oekb.at/pages/public/prospektliste/pro...
ktlisteDisclaimer.xhtml]
(
https://meldestelle-online.oekb.at/pages/public/prospektliste/pro...
ktlisteDisclaimer.xhtml)
* * *
[1] Die neue EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG) löst
die bisherige Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des
europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend
den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG idgF) mit 21. Juli 2019 ab und ist ab
diesem Zeitpunkt EWR-weit unmittelbar anzuwenden.
[2] Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren
und anderen Kapitalveranlagungen (KMG 2019)
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