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PwC: Abzugsfähigkeit von Geld- und Sachspenden

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Aufgrund der aktuellen humanitären Katastrophe in der Ukraine zeigt sich in Europa eine enorme Hilfsbereitschaft. Insbesondere die Spendenbereitschaft ist größer denn je, um den Menschen in der Ukraine beiseite zu stehen – Sach- und Geldspenden werden von Privatpersonen wie Unternehmen zur Verfügung gestellt. Damit einher gehen einige steuerliche Themen:

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden an bestimmte begünstige Einrichtungen  sind gem § 4a EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit der Spenden ist dabei mit 10 Prozent des Gewinns (vor allfälligen Zuwendungen nach § 4b  und § 4c EStG  und vor Abzug des Gewinnfreibetrags) limitiert. Soweit betriebliche Spenden die 10 Prozent-Grenze übersteigen, können diese unter Umständen im Privatbereich des Einzelunternehmers als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Spenden können zudem (betraglich unbegrenzt) nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG abzugsfähig sein, wenn sie Werbezwecken dienen (zB bei medialer Berichterstattung über die Spende) und zur Hilfestellung in Katastrophenfällen (zB Naturkatastrophen und kriegerische Ereignisse) getätigt werden. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen Katastrophenspenden ist es unmaßgeblich, wer die Empfänger sind (zB Hilfsorganisationen, eigene Arbeitnehmer, andere Familien oder sonstige Personen).

Spenden aus dem Privatvermögen
Privatpersonen können sich auf § 18 EStG berufen und Spenden steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Auch bei Privatpersonen ist die Abzugsfähigkeit mit 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte begrenzt. Begünstigt sind nur Geldspenden (keine Sachspenden) an begünstigte Organisationen, welche die Spenden an das Finanzamt melden müssen, die dann automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Sachspenden
Sachspenden können sich nur bei Unternehmern auf die Steuerbasis auswirken. Basis für die Abzugsfähigkeit ist der gemeine Wert. Die konkrete Wertermittlung gestaltet sich im Detail schwierig, da sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung teilweise widersprechen. Auch muss unter Umständen die Behandlung eines etwaigen Restbuchwerts oder die Nachversteuerung von stillen Reserven bedacht werden. 

Zudem ergeben sich umsatzsteuerliche Fragestellungen, da die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen zu Spendenzwecken in der Regel als umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch zu qualifizieren ist. Abweichend davon sind Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen nicht umsatzsteuerbar. Vorausgesetzt wird hier insbesonders, dass der Bestimmungsort der Hilfsgüter in einem begünstigten Staat (zB Ukraine) liegt, die widmungsgemäße Verbringung in diesen Staat nachgewiesen ist und die Lieferung dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt wird.

Spenden an ausländische Einrichtungen
Spenden an ausländische Einrichtungen sind ebenfalls begünstigt, wenn diese in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind.

Implikationen
Beim Thema Spenden muss stets zwischen Sach- und Geldspenden differenziert werden. Die Abzugsfähigkeit von Geldspenden (an begünstigte Organisationen) gestaltet sich verglichen mit der Behandlung von Sachspenden einfach. Werden Sachspenden getätigt, muss darauf geachtet werden, von wem sie stammen und mit welchem Wert sie gegebenenfalls abzugsfähig sind. Viele der sich dabei ergebenden Fragen wird man nur im konkreten Einzelfall beantworten können. 

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