Nach der derzeit geltenden Rechtslage unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, d.h. innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, erfolgt. Bei Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind Gewinne steuerfrei.
Die am 15.12.2021 veröffentlichte Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) sieht eine umfangreiche Reformierung der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen vor. Diese Besteuerung soll an die Besteuerung von Einkünften aus klassischem Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Fonds, etc.) angeglichen werden. Österreich gehört damit zu den wenigen Ländern, die klare Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptowährungen vorsehen.
Nach der Regierungsvorlage soll hinsichtlich der Besteuerung von Kryptowährungen zukünftig folgendes gelten:
• Sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sollen unabhängig von der Behaltedauer dem besonderen Steuersatz iHv. 27,5 Prozent unterliegen. Auch Einkünfte aus Mining-Tätigkeiten sollen dem besonderen Steuersatz unterliegen, sofern die Mining-Tätigkeit nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.
• Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen sollen nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit allen anderen Einkünften aus klassischem Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen) ausgleichsfähig sein.
• Inländische Dienstleister, die die Kryptowährungstransaktionen abwickeln (Kryptobörsen), sollen verpflichtet sein, die Steuer iHv. 27,5 Prozent in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die einbehaltene KESt entfaltet Abgeltungswirkung, eine Aufnahme der Einkünfte in die Steuererklärung ist also nicht mehr erforderlich.
Klargestellt wird, dass bei Kryptowährungen, die durch Staking, als Airdrops bzw. Bounties oder im Rahmen von Hardforks bezogen werden, die Anschaffungskosten mit Null anzusetzen sind (d.h. bei einer späteren Veräußerung ist der gesamte Erlös steuerpflichtig).
Übergangsbestimmungen
Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen sollen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf nach dem 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar sein (Neuvermögen). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden (Altvermögen), sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei. Auf Antrag sollen Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 realisiert werden, mit dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 Prozent besteuert werden.
Die Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2023 anfallen, gelten. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Einkünfte aus Kryptowährungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, freiwillig KESt einzubehalten.
Krypto-Assets, die steuerlich als Derivate zu qualifizieren sind
Einkünfte aus nicht verbrieften Krypto-Assets, die steuerlich als Derivate zu qualifizieren sind (zB Aktien-Token), unterliegen dem progressiven Steuersatz. Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I soll bei solchen Derivaten die Möglichkeit eines freiwilligen KESt-Abzugs mit Abgeltungswirkung geschaffen werden. Voraussetzung für solch einen freiwilligen KESt-Abzug ist, dass der inländische Dienstleister (Kryptobörse) als Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzessioniert ist und sich in Hinblick auf den Einbehalt und die Abfuhr der KESt eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters, eines E-Geldinstitutes oder eines Kreditinstitutes bedient. Der freiwillige KESt-Abzug soll erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2022 anfallen, vorgenommen werden können.
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