Am 22. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Änderung der Amtshilferichtlinie (RL 2021/16/EU) präsentiert, der Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes von Briefkastenfirmen (sogenannten „Shell Companies“) vorsieht.
Die Richtlinie erstreckt sich auf alle in der EU ansässigen Unternehmen, die grundsätzlich berechtigt sind, eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung zu beantragen, um damit zB von ausländischen Quellensteuern entlastet zu werden.
Folgende Gesellschaften sind davon ausgenommen:
• börsennotierte Gesellschaften
• regulierte Finanzinstitute
• Holdinggesellschaften, wenn die operative Gesellschaft und die Gesellschafter im selben Mitgliedstaat ansässig sind
• Gesellschaften mit mindestens fünf eigenen Vollzeit-Angestellten, die ausschließlich Tätigkeiten nachgehen, mit denen relevante Einkünfte erzielt werden
Mittels eines sogenannten „Gateway-Tests“ wird beurteilt, ob ein hohes Risiko des missbräuchlichen Einsatzes der Gesellschaft angenommen werden kann (kumulativ, relevant sind jeweils die vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahre):
• grenzüberschreitend tätige Unternehmen (mehr als 60 Prozent der Buchwerte bzw Einkünfte stammen aus dem Ausland
• die „ortsunabhängig“ agieren können (mehr als 75 Prozent der Erlöse aus zB Zinsen, Lizenzen oder Dividenden bzw mehr als 75 Prozent des Buchvermögens besteht zB aus Beteiligungen)
• die ihre eigene Verwaltung an Dritte bzw andere Konzernunternehmen auslagern
Bei Vorliegen eines solchen hohen Risikos nach obigem Test sind bestimmte Angaben zur Substanz offenzulegen (Geschäftsräumlichkeiten, Bankkonten, Tätigkeit der Geschäftsführer bzw Mitarbeiter). Die Finanzverwaltung stellt sodann anhand der übermittelten Bestätigungen und Informationen fest, ob die Gesellschaft ein Mindestmaß an Substanz aufweist. Der Steuerpflichtige hat dabei die Möglichkeit der Gegenbeweisführung. Hierbei ist insbesondere auf die wirtschaftlichen Gründe für die Errichtung und Führung der Gesellschaft, die zur Tätigkeit genutzten Ressourcen sowie auf Informationen einzugehen, aus denen hervorgeht, dass die wesentlichen Geschäftsentscheidungen tatsächlich im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft getroffen werden. Jede Gesellschaft hat weiters die Möglichkeit, um eine Befreiung von der Meldepflicht anzusuchen, sofern das Bestehen der Gesellschaft bzw. ihre „Zwischenschaltung“ wirtschaftlich begründet ist bzw mit ihrer Nutzung kein Steuervorteil verbunden ist.
Falls eine substanzlose Gesellschaft zu steuerlichen Zwecken eingesetzt wird, stellt der Ansässigkeitsstaat entweder gar keine Ansässigkeitsbescheinigung oder nur eine solche mit einem Warnhinweis aus, sodass diese nicht zur Erlangung von Abkommensvorteilen eingesetzt werden kann. Weiters wird das Einkommen der Shell Company auf Ebene ihrer Anteilseigner versteuert. Für die im Rahmen der oben angeführten Maßnahmen erhaltenen Informationen wird ein automatischer Informationsaustausch eingerichtet und werden für Nicht- oder Falschmeldungen Verwaltungsgeldstrafen von mindestens 5 Prozent des Erlöses der betroffenen Gesellschaft vorgesehen.
Bei erfolgter (einstimmiger) Annahme des Richtlinienänderungsvorschlags ist dieser bis 30. Juni 2023 in nationales Recht umzusetzen und ab 1. Jänner 2024 anwendbar. Auch für in Drittstaaten ansässige Briefkastengesellschaften könnte es in weiterer Folge eng werden. Hier überlegt die EU-Kommission bereits Mittel und Wege, um diese in vergleichbarer Form zu bekämpfen.
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