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Ökosoziale Steuerreform in den Startlöchern

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Am 8.11.2021 wurde der Begutachtungsentwurf zur Ökosozialen Steuerreform veröffentlicht. Diese soll ab 1.1.2022 schrittweise in Kraft treten und Unternehmen und ihre Beschäftigten steuerlich entlasten. Aus ökologischer Sicht ist eine Bepreisung des CO2 Ausstoßes für das Inverkehrbringen von bestimmten Energieträgern vorgesehen. Im Folgenden sollen einzelne vorgesehenen Maßnahmen im Überblick vorgestellt werden: 

Geplante steuerliche/sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen)

• Senkung der zweiten Tarifstufe der Einkommensteuer von 35 Prozent auf 30 Prozent ab 1.7.2022. Für die dritte Tarifstufe ist ab 1.7.2023 eine Senkung von 42 Prozent auf 40 Prozent vorgesehen. 

• Im Bereich der Körperschaftsteuer Senkung des Tarifs von bisher 25 Prozent auf 24 Prozent (ab 1.1.2023) und auf 23 Prozent (ab 1.1.2024).

• Reduktion des Arbeitnehmeranteils in der Krankenversicherung um bis zu 1,7 Prozent (einschleifend bis zu einem Bruttobezug von 2.500 Euro monatlich) ab 1.7.2022.

• Erhöhung des Grundfreibetrages zum Gewinnfreibetrag (derzeit 13 Prozent für Gewinne bis zu 30.000 Euro) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, auf 15 Prozent.

• Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro ab 1.1.2023.

• Ab 1.1.2023 soll ein gestaffelter Investitionsfreibetrag von 10 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens (betriebsgewöhnliche Nutzungs- und Behaltedauer mindestens vier Jahre) geschaffen werden. Für ökologische Investitionen soll ein erhöhter Investitionsfreibetrag von 15 Prozent zustehen. Die Investitionssumme ist mit 1,0 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. 

• Bei privaten Ausgaben betreffend den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System oder für die thermische Sanierung von Gebäuden soll unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ein Abzug von Sonderausgaben möglich sein.

• Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn (gedeckelt mit dem steuerlichen Vorjahresgewinn) für Arbeitnehmer iHv bis zu 3.000 Euro jährlich.

• Erhöhung Familienbonus Plus ab 1.7.2021 auf 2.000 Euro (aktuell 1.500 Euro) pro Kind. 

• Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe auf alle selbst erzeugten und nicht in das Netz eingespeisten erneuerbaren Energieträger ab 1.7.2022.

• Einkünfte aus Kryptowährungen sollen ab 1.3.2022 (für Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden) weitgehend in das System der Besteuerung von Kapitalvermögen eingegliedert werden (grundsätzlich Besteuerung zu 27,5 Prozent).

• Für Selbständige ist ab 2022 eine Home-Office Pauschale vorgesehen. Diese beträgt, wenn ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung besteht, 300 Euro zzgl bis zu 300 Euro für Möbel. Wird vor allem von zuhause gearbeitet, können 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Vorgesehene ökologische Steuermaßnahmen
• Der C02-Ausstoß für das Inverkehrbringen von Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin soll ab 1.7.2022 mit einen bis 2025 ansteigenden Betrag (30 Euro in 2022, 35 Euro ab 2023, 45 Euro ab 2024 und 55 Euro ab 2025) bepreist werden. Ab 2026 soll sich der CO2-Preis frei am Markt (im Rahmen eines Emissionshandelssystems) bilden („CO2-Bepreisung“).

• Für Haushalte ist zur Abfederung der CO2-Bepreisung ein regionaler Klimabonus (in 2022 zwischen 100 Euro und 200 Euro pro Person und Jahr je nach Wohngemeinde; für Kinder 50 Prozent des Betrages) vorgesehen.

Implikationen

Die ökosoziale Steuerreform sieht einerseits Senkungen der Steuertarife, Investitionsanreize, Förderungen von Familien und eine bessere Möglichkeit der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg und andererseits eine Bepreisung des CO2-Ausstoßes vor. Durch zahlreiche Maßnahmen sollen Härtefälle infolge der CO2-Bepreisung vermieden werden. Die Neuerung bei der Besteuerung von Bitcoins werden wir in einer der nächsten Ausgaben detaillierter darstellen.

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