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Steuerliche Neuerungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

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Vor Kurzem wurde ein Initiativantrag zum „Covid-19-Steuermaßnahmengesetz“ im Nationalrat eingebracht. Dieser sieht neben Erleichterungen zur Verbesserung der finanziellen Situation von Unternehmen auch zahlreiche Einzelmaßnahmen vor:

Ertragsteuern
• Hinsichtlich der degressiven Abschreibung wird festgehalten, dass das Maßgeblichkeitsprinzip für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht greift. Die degressive Abschreibung kann daher hier auch ohne Änderung der unternehmensrechtlichen Abschreibungsmethoden geltend gemacht werden.

• Bei der Deckelung der Spendenabzugsfähigkeit (10 Prozent des Gewinns/des Gesamtbetrages der Einkünfte) kann in 2020 und 2021 alternativ die höhere Grenze aus 2019 herangezogen werden.

• Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften und Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Danach sollen die Nettozinsaufwendungen – von Ausnahmen abgesehen – maximal iHv 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abzugsfähig sein. Nicht abzugsfähige Zinsen können unbegrenzt, ungenutzte EBITDA-Beträge auf maximal fünf Jahre vorgetragen werden.

• Bezüglich der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Methodenwechsel (ausländische Kapitalgesellschaften mit Passiv­einkünften aus Niedrigsteuerländern) gelten zukünftig auch Körperschaften als niedrig besteuert, die in einem nicht kooperativen Staat (etwa Panama und Vanuatu) ansässig sind.

• Der Anwendungsbereich der Pauschalierung für Kleinstunternehmer (pauschale Betriebsausgaben 45 Prozent bzw. 20 Prozent bei Dienstleistern) wird ab 2021 an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung angepasst.

1.) Umsatzsteuerrecht 

• Dauerhafte Ermäßigung des Steuersatzes für bestimmte Reparaturdienstleistungen (etwa Fahrräder, Kleidung, Schuhe) auf 10 Prozent ab 1.1.2021.

• Verlängerung der Anwendbarkeit des 5prozentigen Steuersatzes in der Hotellerie, Gastronomie, u.a. bis 31. Dezember 2021.

2.) Gebührenrecht 

• Die Gebührenbefreiung von Covid-19 indizierten Rechtsgeschäften, Schriften oder Amtshandlungen wird bis einschließlich 31.3.2021 verlängert.

• Gebührenbefreiung (auch rückwirkend) für bestimmte Bestandsverträge iZm unterbliebenen Veranstaltungen.

3.) Steuerstundungen 

• Bis zum 15.1.2021 gewährte Stundungen werden antragslos bis zum 31.3.2021 verlängert. Dieses Zahlungsziel gilt auch für laufende, zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdende Abgaben. Hinsichtlich Veranlagungssteuern (insbesondere Jahressteuererklärungen) sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden, ob ein Stundungsantrag für ein Zahlungsziel 31.3.2021 erforderlich ist.

• Falls seit März 2020 noch kein Stundungsantrag gestellt wurde, ist ein solcher bis zum 31.3.2021 unter vereinfachten Voraussetzungen zu bewilligen.

• Für im September vereinbarte Ratenzahlungspläne ergeben sich keine Änderungen: Diese sollten daher unverändert fortgeführt werden.

• Bis 31.3.2021 fallen weder Stundungszinsen noch Säumniszuschläge an.

• Auch entfällt für 2019 (zusätzlich zu 2020) die Vorschreibung von Anspruchszinsen.

4.) Normverbrauchsabgabe 

• Neben den Covid-19 Steuermaßnahmen wurden Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes als Teil eines Öko-Paktes im Nationalrat eingebracht, um Fahrzeuge mit höheren CO2 Emissionen stärker zu besteuern. Neu ist u.a. auch, dass Lastkraftwagen bis 3.500 kg in den Anwendungsbereich des NoVAG aufgenommen werden. Dagegen sind nunmehr auch Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrieben werden, von der NoVA befreit. Die Änderungen treten ab 1. Juli 2021 in Kraft.

• Nicht erfasst von den Änderungen sind Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt.

Implikationen 

Mit dem Covid-19-Steuermaßnahmengesetz sollen neben Stützungsmaßnahmen der Wirtschaft auch steuerliche Neuerungen (etwa Zinsschranke) umgesetzt werden. Darüber hinaus finden sich zahleiche Klarstellungen bzw. Anpassungen der bisherigen Covid-Gesetzgebung. Außerhalb des Covid-19-Steuermaßnahmengesetz sind vor allem die Änderungen des Normverbrauchsabgabengesetzes von Bedeutung, insbesondere durch die Einbeziehung von Lastkraftwagen bis 3.500 kg. Die tatsächliche Gesetzwerdung der Initiativanträge bleibt abzuwarten.

Alexander Beisser, Manager Tax & Legal Services, PwC Österreich
Georg Erdelyi, Director Tax & Legal, Services, PwC Österreich

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(November 2020)





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