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Erwerb von Kunstgegenständen bis Jahresende umsatzsteuerlich begünstigt

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Noch ist ein Ende der Covid-Krise nicht in Sicht. Die Fallzahlen sind zuletzt sogar wieder gestiegen. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus wurde vor Kurzem eine zeitlich befristete Reduktion der Umsatzsteuer für Künstler eingeführt. Durch diese Maßnahme ist es nun Kunstbegeisterten möglich, Kunstgegenstände vergünstigt zu erwerben. Der folgende Beitrag soll die steuerliche Erleichterung für Künstler darstellen und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen einer Veranlagung in Kunstgegenstände durch Privatanleger geben.

Ertragsteuern:

Privatpersonen unterliegen mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kunstgegenständen der Einkommensteuer, wenn der Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Spekulationsgewinne bleiben bis zu einer Freigrenze von 440 Euro steuerfrei. Wird diese Betragsgrenze überschritten, erfolgt die Besteuerung des gesamten Veräußerungsgewinnes zum Einkommensteuertarif (d.h. zu einem Steuersatz bis zu 50 Prozent bzw. für ein Einkommen über 1 Mio. Euro zu 55 Prozent). Ein Ausgleich mit anderen Spekulationsgewinnen/-verlusten ist nur im selben Veranlagungszeitraum möglich. Ist zwischen dem Ankauf des Kunstgegenstandes und der Veräußerung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen, bleibt ein allfälliger Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei.

Durch nachhaltige Verkäufe von Kunstgegenständen können Privatpersonen jedoch steuerlich als „gewerbliche“ Kunsthändler eingestuft werden. In diesem Fall wären Gewinne aus dem Kunsthandel unabhängig von der Behaltedauer zum Tarif einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können Verluste mit anderen Einkünften verrechnet oder auf Folgejahre vorgetragen werden, sofern keine „Liebhaberei“ vorliegt, durch die eine Tätigkeit als Kunsthändler sowie daraus resultierende Verluste für die Einkommensteuer unbeachtlich wären. Eine solche gewerbliche Tätigkeit kann vorliegen, wenn der Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung überschritten wird, was aus Sicht der Finanzverwaltung etwa beim Abverkauf einer Kunstsammlung oder auch beim Verkauf von Einzelstücken gegeben ist, wenn aus den Umständen auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann.

Umsatzsteuer:

Als eine Covid-Maßnahme wurde der Steuersatz auf bestimmte Kunstgegenstände für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 13 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Dazu zählen mit bestimmten Ausnahmen etwa Gemälde (zB. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand geschaffen wurden. Weiters begünstigt sind zB. Originalstiche,- schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art, bestimmte Tapisserien und bestimmte Textilwaren für Wandbekleidung. Die Begünstigung setzt grundsätzlich voraus, dass die Lieferung dieser Kunstgegenstände vom Urheber selbst bewirkt wird und soll daher Künstler in der derzeitigen schwierigen Zeit unterstützen.

Für Privatpersonen besteht idR keine Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Im Gegenzug unterliegen Privatpersonen aber mit den Erlösen aus einer Veräußerung von Kunstgegenständen auch nicht der Umsatzsteuer.

Soweit die Geschäfte mit Kunst einem Unternehmen zuzuordnen sind, was etwa bei gewerblichen Kunsthändlern im ertragsteuerlichen Sinn der Fall sein wird, unterliegen die Veräußerungen der Kunstgegenstände der Umsatzsteuer. Dem Kunsthändler steht dann ein Vorsteuerabzug zu. Soweit die Umsätze die Grenze von 35.000 Euro (2020) netto im Jahr nicht überschreiten, wäre der Kunsthändler unecht umsatzsteuerbefreit, d.h. er könnte seine Umsätze steuerbefreit ausführen, hätte aber keinen Vorsteuerabzug („Kleinunternehmerbefreiung“). Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist möglich.

Implikationen: 

Durch die Covid-Gesetzgebung wurde auch der Kunstbereich durch eine temporäre Reduktion der Umsatzsteuer auf 5% bis zum Jahresende unterstützt. Kunstbegeisterte können dadurch etwas günstiger in Kunstgegenstände investieren. Privatpersonen, die in Kunstgegenstände investieren, sollten dabei aber die steuerlichen Auswirkungen, vor allem wenn sie den Verkauf von Einzelstücken oder Kunstsammlungen beabsichtigen, mitbedenken. 

Alexander Beisser Manager Tax & Legal Services, PwC Österreich

Georg Erdelyi Director Tax & Legal  Services, PwC Österreich 

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(August 2020)





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