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EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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23.09.2020, 20555 Zeichen





Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
23.09.2020
36. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG am 21. Oktober 2020
Wiener Privatbank SE (FN 84890 p) ISIN AT0000741301 (die "Gesellschaft")
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Mittwoch, den 21. Oktober 2020, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Intercontinental Wien, Johannesgasse 28, 1030 Wien, stattfinden wird.
Gemäß § 10 Abs. 11 Z 6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr. 197/2020 idgF, dürfen Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen abgehalten werden, ohne dass die sonst für Veranstaltungen geltenden Regeln eingehalten werden müssen. Der Vorstand hat sich entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE als Präsenz-Hauptversammlung abzuhalten.
Die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre hat für die Wiener Privatbank SE selbstverständlich höchste Priorität. Zu deren Sicherstellung wurden daher umfangreiche Maßnahmen wie strenge Hygienevorschriften sowie weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um eine potenzielle Ansteckungsgefahr zu minimieren. Aus diesem Grund wird um Verständnis ersucht, dass keine Gäste zur Hauptversammlung zugelassen werden können und das traditionelle Buffet im Anschluss an die Hauptversammlung entfallen wird. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes vorgesehen. Für jene Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, besteht die Möglichkeit, sich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Michael Knap, vertreten zu lassen.
Situationsabhängig oder bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen behält sich die Wiener Privatbank SE vor, weitere zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen in Abstimmung mit den Behörden zu treffen bzw. die Hauptversammlung bei Veränderung der derzeitigen Umstände auch kurzfristig zu verschieben.
I. TAGESORDNUNG:
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt Anhang und Lagebericht, konsolidierten Corporate Governance-Berichts, IFRS- Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlag sowie Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019.
5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021.
6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik der Wiener Privatbank SE (Vergütungspolicy).
7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019.
8. Beschlussfassung über
a) den Widerruf des bis zum 30. November 2020 genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, wonach der Vorstand gemäß § 169 AktG ermächtigt wird, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 4.853.348,53 durch Ausgabe von bis zu 2.138.039 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes Kapital);
b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 169 AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, bis zum 30. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 5.680.272 durch Ausgabe von bis zu 2.502.322 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital sowie aus diesem Tagesordnungspunkt ergeben, zu beschließen.
9. Beschlussfassung über
a) den Widerruf der in der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. Dezember 2015 erteilten Ermächtigung an den Vorstand, innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen; b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 174 Abs 2 AktG innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Ausgabebedingungen können zusätzlich oder anstelle eines Bezugs- oder Umtauschrechts auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen darf höchstens in jenem Umfang erfolgen, der eine Befriedigung geltend gemachter Umtausch- oder Bezugsrechte und, im Fall einer in den Ausgabebedingungen festgelegten Wandlungspflicht, die Erfüllung der entsprechenden Wandlungspflichten aus der bedingten Kapitalerhöhung gewährleistet. Der Preis der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung anerkannter finanzmathematischer Methoden in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln.
10. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 5.680.272 durch Ausgabe von bis zu 2.502.322 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen - zu der der Vorstand in dieser Hauptversammlung ermächtigt wird - und über die Ermächtigung des Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen, insbesondere die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis, und über die Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital und durch diesen und dem vorherigen Tagesordnungspunkt ergeben, zu beschließen. Ausgabebetrag und Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe finanzmathematischer Methoden sowie des Aktienkurses der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Im Fall einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht dient das bedingte Kapital auch zur Erfüllung dieser Wandlungspflicht.
11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Wiener Privatbank SE wie folgt: Änderung des § 8 der Satzung, sodass die Bestimmung nunmehr lautet: 1. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten. 2. Ebenso wird die Gesellschaft durch zwei Gesamtprokuristen mit den gesetzlichen Einschränkungen gemeinschaftlich vertreten. 3. Die Erteilung von einer Einzelvertretungsbefugnis, von einer Einzelprokura oder von Einzelhandelsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb an eine einzelne Person ist nicht zulässig.
II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung (Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG)
Ab Mittwoch, den 23. September 2020, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien, Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 bis 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com [http://www.wienerprivatbank.com/ ] abgerufen werden:
UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 samt Anhang und Lagebericht\nIFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht\nKonsolidierter Corporate Governance-Bericht gemäß § 243c UGB\nVorschlag über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2019\nBericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG\nFit & Proper Policy vom November 2019\nVergütungspolicy\nBeschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOP\nTransparenzangaben gemäß § 270 Abs. 1 iVm 1a UGB zu TOP 5\nFormulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG\nFormular für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht für Herrn Dr. Michael Knap / IVA gemäß § 114 AktG\nVollständiger Text dieser Einberufung\n III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG)
Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. September 2020, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Oktober 2020 per Post an der Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden.
IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG)
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
Sonntag, den 11. Oktober 2020, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 16. Oktober 2020 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel per E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at [anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Depotbestätigung als PDF- Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. §4 Abs. 1 SVG) mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben); ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich. Hinweis: Bestätigungen werden auch per Telefax akzeptiert: +43 (0)1 8900 500 96.
V. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm §§ 113 f AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf sind zwingend die auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare, die auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglichen, zu verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Möglichkeit der Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap
Als besonderen Service und gemäß unserer Corporate Governance steht den Aktionären Herr Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung: Tel. +43 1 8763343-30, Fax +43 1 8763343-39 bzw. E-Mail michael.knap@iva.or.at. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Wiener Privatbank SE getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen. Der Aktionär hat Herrn Dr. Knap Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Dr. Knap bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Herr Dr. Michael Knap übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap ein gesondertes Vollmachtsformular zu verwenden ist, dass auf der eingetragenen Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab zu übermitteln wie folgt: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel per E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at [anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Vollmacht als PDF-Anhang) mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben; ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich), wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den genannten Kommunikationsformen jedenfalls bis 20. Oktober 2020, 17:00 Uhr einlangen muss. Hinweis: Eine Vollmacht bzw. deren Widerruf wird auch per Telefax akzeptiert: +43 (0)1 8900 500 96.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.
VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.360.544,15 und ist in 5.004.645 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Donnerstag, den 17.09.2020, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine eigenen Aktien, sodass aktuell 5.004.645 Stimmrechte bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen.
Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Intercontinental Wien, Johannesgasse 28, 1030 Wien.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Wien, im September 2020
Der Vorstand der Wiener Privatbank SE

Emittent: Wiener Privatbank SE Parkring 12 A-1010 Wien Telefon: +43-1-534 31-0 FAX: +43-1-534 31-710 Email: office@wienerprivatbank.com WWW: www.wienerprivatbank.com ISIN: AT0000741301 Indizes: WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch

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    Wiener Privatbank SE (FN 84890 p) ISIN AT0000741301 (die "Gesellschaft")
    Einladung
    zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Mittwoch, den 21. Oktober 2020, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Intercontinental Wien, Johannesgasse 28, 1030 Wien, stattfinden wird.
    Gemäß § 10 Abs. 11 Z 6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr. 197/2020 idgF, dürfen Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen abgehalten werden, ohne dass die sonst für Veranstaltungen geltenden Regeln eingehalten werden müssen. Der Vorstand hat sich entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE als Präsenz-Hauptversammlung abzuhalten.
    Die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre hat für die Wiener Privatbank SE selbstverständlich höchste Priorität. Zu deren Sicherstellung wurden daher umfangreiche Maßnahmen wie strenge Hygienevorschriften sowie weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um eine potenzielle Ansteckungsgefahr zu minimieren. Aus diesem Grund wird um Verständnis ersucht, dass keine Gäste zur Hauptversammlung zugelassen werden können und das traditionelle Buffet im Anschluss an die Hauptversammlung entfallen wird. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes vorgesehen. Für jene Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, besteht die Möglichkeit, sich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Michael Knap, vertreten zu lassen.
    Situationsabhängig oder bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen behält sich die Wiener Privatbank SE vor, weitere zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen in Abstimmung mit den Behörden zu treffen bzw. die Hauptversammlung bei Veränderung der derzeitigen Umstände auch kurzfristig zu verschieben.
    I. TAGESORDNUNG:
    1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt Anhang und Lagebericht, konsolidierten Corporate Governance-Berichts, IFRS- Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlag sowie Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG.
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019.
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019.
    5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021.
    6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik der Wiener Privatbank SE (Vergütungspolicy).
    7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019.
    8. Beschlussfassung über
    a) den Widerruf des bis zum 30. November 2020 genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, wonach der Vorstand gemäß § 169 AktG ermächtigt wird, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 4.853.348,53 durch Ausgabe von bis zu 2.138.039 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes Kapital);
    b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 169 AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, bis zum 30. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 5.680.272 durch Ausgabe von bis zu 2.502.322 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital sowie aus diesem Tagesordnungspunkt ergeben, zu beschließen.
    9. Beschlussfassung über
    a) den Widerruf der in der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. Dezember 2015 erteilten Ermächtigung an den Vorstand, innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen; b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 174 Abs 2 AktG innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Ausgabebedingungen können zusätzlich oder anstelle eines Bezugs- oder Umtauschrechts auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen darf höchstens in jenem Umfang erfolgen, der eine Befriedigung geltend gemachter Umtausch- oder Bezugsrechte und, im Fall einer in den Ausgabebedingungen festgelegten Wandlungspflicht, die Erfüllung der entsprechenden Wandlungspflichten aus der bedingten Kapitalerhöhung gewährleistet. Der Preis der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung anerkannter finanzmathematischer Methoden in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln.
    10. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 5.680.272 durch Ausgabe von bis zu 2.502.322 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen - zu der der Vorstand in dieser Hauptversammlung ermächtigt wird - und über die Ermächtigung des Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen, insbesondere die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis, und über die Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital und durch diesen und dem vorherigen Tagesordnungspunkt ergeben, zu beschließen. Ausgabebetrag und Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe finanzmathematischer Methoden sowie des Aktienkurses der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Im Fall einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht dient das bedingte Kapital auch zur Erfüllung dieser Wandlungspflicht.
    11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Wiener Privatbank SE wie folgt: Änderung des § 8 der Satzung, sodass die Bestimmung nunmehr lautet: 1. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten. 2. Ebenso wird die Gesellschaft durch zwei Gesamtprokuristen mit den gesetzlichen Einschränkungen gemeinschaftlich vertreten. 3. Die Erteilung von einer Einzelvertretungsbefugnis, von einer Einzelprokura oder von Einzelhandelsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb an eine einzelne Person ist nicht zulässig.
    II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung (Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG)
    Ab Mittwoch, den 23. September 2020, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien, Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 bis 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com [http://www.wienerprivatbank.com/ ] abgerufen werden:
    UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 samt Anhang und Lagebericht\nIFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht\nKonsolidierter Corporate Governance-Bericht gemäß § 243c UGB\nVorschlag über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2019\nBericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG\nFit & Proper Policy vom November 2019\nVergütungspolicy\nBeschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOP\nTransparenzangaben gemäß § 270 Abs. 1 iVm 1a UGB zu TOP 5\nFormulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG\nFormular für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht für Herrn Dr. Michael Knap / IVA gemäß § 114 AktG\nVollständiger Text dieser Einberufung\n III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG)
    Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. September 2020, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
    Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Oktober 2020 per Post an der Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
    Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden.
    IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG)
    Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
    Sonntag, den 11. Oktober 2020, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 16. Oktober 2020 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
    Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel per E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at [anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Depotbestätigung als PDF- Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. §4 Abs. 1 SVG) mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben); ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich. Hinweis: Bestätigungen werden auch per Telefax akzeptiert: +43 (0)1 8900 500 96.
    V. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm §§ 113 f AktG):
    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf sind zwingend die auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare, die auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglichen, zu verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
    Möglichkeit der Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap
    Als besonderen Service und gemäß unserer Corporate Governance steht den Aktionären Herr Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung: Tel. +43 1 8763343-30, Fax +43 1 8763343-39 bzw. E-Mail michael.knap@iva.or.at. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Wiener Privatbank SE getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen. Der Aktionär hat Herrn Dr. Knap Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Dr. Knap bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Herr Dr. Michael Knap übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap ein gesondertes Vollmachtsformular zu verwenden ist, dass auf der eingetragenen Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab zu übermitteln wie folgt: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel per E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at [anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Vollmacht als PDF-Anhang) mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben; ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich), wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den genannten Kommunikationsformen jedenfalls bis 20. Oktober 2020, 17:00 Uhr einlangen muss. Hinweis: Eine Vollmacht bzw. deren Widerruf wird auch per Telefax akzeptiert: +43 (0)1 8900 500 96.
    Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
    Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.
    VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.360.544,15 und ist in 5.004.645 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Donnerstag, den 17.09.2020, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine eigenen Aktien, sodass aktuell 5.004.645 Stimmrechte bestehen.
    Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen.
    Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Intercontinental Wien, Johannesgasse 28, 1030 Wien.
    Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
    Wien, im September 2020
    Der Vorstand der Wiener Privatbank SE

    Emittent: Wiener Privatbank SE Parkring 12 A-1010 Wien Telefon: +43-1-534 31-0 FAX: +43-1-534 31-710 Email: office@wienerprivatbank.com WWW: www.wienerprivatbank.com ISIN: AT0000741301 Indizes: WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch

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