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Mitarbeiteroptionsprogramme: VwGH Entscheidung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

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In der Entscheidung Ro 2017/15/0037 vom 31. Jänner 2019 hat sich der VwGH mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Mitarbeiteroptionsprogrammen auseinandergesetzt. Der VwGH kam dabei zum Ergebnis, dass je nach Ausgestaltung des Programms eine differenzierte steuerliche Behandlung erforderlich ist. 

Thematik

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft ermöglichte ihren Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstandes die Teilnahme an zwei mehrjährig laufenden Optionsprogrammen. Für das erste Programm (SOP 2004) wurde von den Aktionären eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen. Die Bedienung erfolgte aus der Ausgabe junger Aktien. Das zweite Programm (SOP 2009) dagegen wurde aus dem Rückkauf eigener Aktien bedient. 

Die Aktiengesellschaft hat unternehmensrechtlich und steuerlich bereits im Erdienungszeitraum einen Aufwand durch Rückstellungen angesetzt. Dies entspricht der AFRAC-Stellungnahme 3 Anteilsbasierte Vergütungen (UGB). Nach der Entscheidung des VwGH kann diese Vorgangsweise nicht für steuerliche Zwecke übernommen werden (somit keine Maßgeblichkeit). Für das SOP 2004 hat der VwGH eine steuerliche Abzugsfähigkeit verneint. SOP 2009 dagegen berechtigt erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu einer steuerwirksamen Aufwandserfassung.

Nach dem VwGH kommt es durch eine bedingte Kapital­erhöhung zur Ermöglichung eines Mitarbeiteroptionsprogrammes zu keiner Änderung des Betriebsvermögens der Aktiengesellschaft. Die Ausgabe junger Aktien könne daher den steuerlichen Gewinn der Aktiengesellschaft nicht beeinflussen. Durch die Ermöglichung eines Optionsprogramms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter (beispielsweise in der Erwartung einer Wert­steigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmer). Gemindert wird allenfalls das Vermögen der Altaktionäre, deren Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung verwässert werden. Dies stelle aber lediglich einen Drittaufwand dar, der bei der Aktiengesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Für den Erwerb eigener Aktien zur Bedienung des Mitarbeiteroptionsprogrammes hat die Aktiengesellschaft dagegen selbst einen Aufwand getätigt. Die angekauften Aktien stellen zunächst aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter dar. Beim Verkauf an die optionsberechtigten Mitarbeiter zu einem Preis unter den Anschaffungskosten (an Lohnes statt) ergibt sich ein Verlust. Eine Verbindlichkeitsrückstellung wird vom VwGH dafür als nicht zulässig angesehen. Insoweit diesem Verlust keine erwarteten wirtschaftlichen Vorteile mehr gegenüberstehen, sollte die Bildung einer Drohverlustrückstellung vertretbar sein. Anderenfalls wird es erst im Zeitpunkt der Optionsausübung zu einer steuerwirksamen Erfassung der Aufwendungen aus dem Optionsprogramm kommen.

Implikationen 

Ungeachtet einer gegenteiligen Stellungnahme des AFRAC 3 (Dezember 2015) wurde seitens des VwGH die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus einem Mitarbeiter­optionsprogramm gänzlich verneint (Bedienung mit jungen Aktien) bzw. – sofern sich vorher kein Belastungsübergang ergibt – erst im Zeitpunkt der Optionsausübung (Bedienung mit zugekauften eigenen Aktien) anerkannt. Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiteroptionsprogrammen hängt damit wesentlich von deren konkreter Ausgestaltung ab.

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