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Genussrechte als gesellschafterähnliche Beteiligung

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Allgemeines. Bei Genussrechten handelt es sich um eine schuldrechtlich begründete Finanzierungsform, die mit mitgliedschaftstypischen Vermögensrechten eines Gesellschafters ausgestattet ist und bei emittierenden Unternehmen zum Mezzanine-Kapital gezählt wird. In der Praxis wird zwischen obligationenähnlichen Genussrechten und Substanzgenussrechten (sozietäre Genussrechte) unterschieden. Obligationen­ähnliche Genussrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Genussberechtigten neben seinem Anspruch auf gewinnabhängige Verzinsung ein von Verlusten des Emittenten unabhängiger Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals zusteht. Bei Substanzgenussrechten wird dem Genussrechtsinhaber in der Regel eine Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationserlös gewährt.

Bilanzierung und steuerliche Beurteilung. Genussrechte können je nach vertraglicher Ausgestaltung entweder die Funktion von Eigen- oder Fremdkapital haben. Da oft Elemente beider Kapitalarten vorliegen, wird auch von einer hybriden Finanzierungsform gesprochen. Die Beurteilung, ob das zur Verfügung gestellte Genusskapital bilanziell als Eigen- oder Fremdkapital qualifiziert wird, hängt schlussendlich von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Auch im Ertragsteuerrecht wird zwischen Substanzgenussrechten und obligationenähnlichen Genussrechten differenziert, was mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen verbunden ist. Während im Körperschaftsteuergesetz bloß die Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn als Abgrenzungskriterien zwischen Substanzgenussrecht und obligationenähnlichem Genussrecht verlangt werden, wurden von der Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt, sodass bei der Ausgestaltung von Genussrechten je nach gewünschtem Ergebnis die entsprechenden zivilrechtlichen sowie bilanz- und steuerrechtlichen Erwägungen anzustellen und vertraglich abzubilden sind.

Genussscheine. Es besteht die Möglichkeit, Genussrechte in Form von handelbaren Genussscheinen zu verbriefen. Ein solcher Genussschein ist als echtes Wertpapier zu qualifizieren und kann als Order-, Rekta- oder Inhaberpapier ausgestellt werden. Im Falle der Ausgabe auf Namen, kann die Übertragung der Genussscheine auch an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden.

Prospekt- und Informationspflichten. Im Falle des öffentlichen Anbietens von Genussrechten kann sich eine Prospektpflicht im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) ergeben, wenn die Emission einen Schwellenwert von 2 Mio. Euro überschreitet und keine der Ausnahmen, zB Angebot an qualifizierte Anleger, vorliegt. Unterhalb dieses Schwellenwerts besteht zwar keine Prospektpflicht nach KMG, jedoch ab einem Schwellenwert von 250.000 Euro die Pflicht zur Erstellung eines Informationsblattes gemäß Alternativfinanzierungsgesetz. Bei der gewerbsmäßigen Bereitstellung von Kapital müsste darüber hinaus geprüft werden, ob ein Bankgeschäft im Sinne des Bankwesengesetzes vorliegt und daher eine Bankkonzession erforderlich ist. 

Genussrechte als Sanierungsinstrument. Durch die Aufnahme von Genussrechtskapital könnte die Eigenkapitalquote von Genussrechtsemittenten verbessert werden, was insbesondere für die Beurteilung eines allfälligen Reorganisationsbedarfs sowie dafür, ob eine Überschuldung vorliegt, von Relevanz ist. Damit Genussrechtskapital bilanziell dem Eigenkapital zugeordnet wird, sind bestimmte Kriterien (zB Nachrangigkeit) zu erfüllen. Für die Aufnahme von Genussrechtskapital müssen nicht zwangsläufig neue Investoren gesucht werden. Es können auch bestehende Darlehen in Genussrechte umgewandelt werden (Debt-Mezzanine-Swap). Hierdurch kommt es zu einer Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Die Gläubiger erhalten damit die Möglichkeit, am künftigen Sanierungserfolg des Unternehmens zu partizipieren, ohne dass ihnen eine Gesellschafterstellung eingeräumt wird. Bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen ist zudem das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten. In diesem Zusammenhang spielt auch die Werthaltigkeit der Darlehensforderung eine Rolle. 

Angesichts des breiten Anwendungs- und Ausgestaltungsspektrums von Genussrechten und der damit verbundenen rechtlichen (auch bilanziellen und steuerlichen) Folgen, sollte die Ausgestaltung einer Genussrechtsbeteiligung zivilrechtlich sowie bilanz- und steuerrechtlich begleitet werden. 

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