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Übernahmekommission ad Immofinanz und S Immo: "Unrichtige und irreführende Erklärungen während des Angebotsverfahrens unterlassen"

Magazine aktuell


#gabb aktuell



16.06.2021, 4326 Zeichen

Die Übernahmekommission äußerst sich in einer Mitteilung zu den Stellungnahmen von Immofinanz und S Immo. "In öffentlichen Äußerungen der S Immo und der Immofinanz wurde die Nichtuntersagung des Angebotes durch die Übernahmekommission in diametral entgegengesetzter Weise einerseits als nicht materielle Prüfung und andererseits als transaktionssicher für die S Immo-Aktionäre interpretiert", so die Übernahmekommission.

Der Bieterin und der Zielgesellschaft bleibt es zwar unbenommen, sich öffentlich wiederholt an die Inhaber von Beteiligungspapieren zu wenden und ihre Meinung zum Übernahmeangebot zu äußern, heißt es seitens der Übernahmekommission. Gem § 3 Z 2 ÜbG müssten Empfänger eines Übernahmeangebots aber über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage ihre etwaige Desinvestitionsentscheidung treffen zu können. In Ausformung dieses übernahmerechtlichen Grundsatzes haben Bieterin, Zielgesellschaft sowie die unabhängigen Sachverständigen unrichtige und irreführende Erklärungen und Informationen während des Angebotsverfahrens zu unterlassen, so die Kommission.

Die letzten medialen Äußerungen könnten nach Ansicht des 3. Senats der Übernahmekommission dazu führen, dass es bei Aktionären zu einem unrichtigen oder irreführenden Verständnis der Angebotsunterlage kommt. Um Verunsicherungen am Markt vorzubeugen, hat die Übernahmekommission nunmehr sowohl die Bieterin als auch die Zielgesellschaft gem § 18 ÜbG aufgefordert, Äußerungen zum gegenständlichen Angebotsverfahren, insbesondere betreffend die Rechtsansichten, Verfahrensschritte und/oder der Rolle der Übernahmekommission, rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung der Übernahmekommission anzuzeigen. Durch diese Maßnahme soll die korrekte Information der Öffentlichkeit und des Anlegerpublikums gesichert werden.

Die Übernahmekommission stellt zudem Folgendes klar:

"Die Rolle der Übernahmekommission im Übernahmeverfahren besteht darin, zunächst ein Übernahmeangebot vor der Veröffentlichung zu prüfen. Die leitenden Grundsätze sind dabei insbesondere der Schutz der Aktionäre, das Gleichbehandlungs- sowie das Transparenzgebot. Die Übernahmekommission überwacht in der Folge das Übernahmeverfahren von Amts wegen.

Das österreichische Übernahmerecht sieht keine Bestätigung oder Genehmigung der Angebotsunterlage durch die Übernahmekommission vor, sondern nur die Möglichkeit der Untersagung, wenn eine Gesetzwidrigkeit vorliegt.

Mit Beschluss vom 17.05.2021 wurde die Veröffentlichung der Angebotsunterlage nicht untersagt. Das bedeutet jedoch nicht – entgegen der Behauptung der Bieterin –, dass eine Genehmigung oder eine Bestätigung der Transaktionssicherheit für die Angebotsunterlage erteilt wurde.

Dieser Beschluss wurde unter anderem deswegen gefasst, weil nun einerseits keine Wandlungsmöglichkeit in ein Pflichtangebot mehr vorgesehen war und auch nicht zulässig wäre. Andererseits ist nach Ansicht des 3. Senats die von der Immofinanz als Angebotsbedingung vorgesehene Aufhebung des Höchststimmrechts bei der S Immo so konzipiert, dass es nur dann zu einer dauerhaften Aufhebung des Höchststimmrechts kommen soll, wenn das Übernahmeangebot im Ausmaß der Mindestannahmequote von 50% von den Aktionären angenommen wird und auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über etwaige zivil- oder aktienrechtliche Fragen verbleibt letztlich bei den zuständigen Gerichten.

Neben der materiellen Prüfung der Angebotsunterlage prüfte der 3. Senat ebenso den von der Bieterin vorgeschlagenen Verfahrensablauf des Angebotsverfahrens. Eine Einflussnahme auf einen konkreten Termin der Hauptversammlung erfolgte durch die Übernahmekommission nicht.

Klarstellend wird festgehalten, dass der Angebotspreis gem § 26 ÜbG von der Übernahmekommission sowie von den unabhängigen Sachverständigen auf die Gesetzmäßigkeit und somit auf die Erfüllung der übernahmerechtlichen Mindestvoraussetzungen, aber nicht auf seine Angemessenheit geprüft wird. Diese Entscheidung obliegt den Aktionären.

Kritische Beurteilung von Äußerungen

Die Übernahmekommission fordert die Aktionäre auf, Äußerungen der Bieterin und der Zielgesellschaft, die Interpretationen der Rolle der Übernahmekommission enthalten, vor dem Hintergrund der offensichtlich kontroversiellen Positionen der Zielgesellschaft und der Bieterin zu würdigen.



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Autor
Christine Petzwinkler
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